Pflegegrad noch 2026 beantragen: Warum es sich jetzt lohnen kann
Ratgeber Pflege · Stand: 21. Oktober 2026
Sie oder ein Angehöriger brauchen im Alltag zunehmend Hilfe, aber einen Pflegegrad haben Sie noch nicht beantragt? Dann sollten Sie nicht mehr lange warten. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es ab dem 1. Januar 2027 schwerer werden, einen Pflegegrad zu bekommen. Entscheidend ist dabei der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingeht.
Wichtig vorab: Es ist noch ein Entwurf
Die folgenden Änderungen stehen im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen sind möglich. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
Was sich ändern soll
1. Höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3
Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben. Laut Entwurf sollen dafür ab 2027 mehr Punkte nötig sein:
| Pflegegrad | heute | laut Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten (unverändert) |
| 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten (unverändert) |
Wer knapp über einer heutigen Grenze liegt, könnte also künftig einen niedrigeren oder gar keinen Pflegegrad erhalten.
2. Der Tag des Antrags zählt
Der Entwurf enthält eine Übergangsregel (§ 142b SGB XI neu): Ob jemand pflegebedürftig ist, wird nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Ein Antrag, der noch 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde demnach nach den heutigen Punktgrenzen bewertet, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
3. Bestandsschutz für alle, die schon eingestuft sind
Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen verlieren. Eine Herabstufung bleibt aber möglich, wenn sich der Zustand tatsächlich verbessert hat.
4. Weniger Leistungen bei Pflegegrad 1
Laut Entwurf soll der Entlastungsbetrag (heute bis zu 131 Euro im Monat) in Pflegegrad 1 gestrichen werden. Ab Pflegegrad 2 soll er durch ein neues „Sozialraumbudget“ ersetzt werden.
5. Mögliche Wartezeit Anfang 2027
Normalerweise muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Laut Entwurf soll diese Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 nicht gelten, außer in besonders dringenden Fällen. Wir rechnen deshalb damit, dass es Anfang 2027 zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist unsere Einschätzung, keine sichere Vorhersage.
Quellen: Gesetzentwurf PNOG, Kabinettsfassung (BMG), Pressemitteilung des BMG vom 30.09.2026, heutige Punktgrenzen: § 15 SGB XI
Unser Rat
Der folgende Abschnitt ist unsere Einschätzung, keine Rechtsberatung.
Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen schon heute regelmäßig Hilfe nötig ist, etwa beim Waschen, Anziehen, bei Medikamenten, Arztbesuchen oder weil die Orientierung nachlässt, dann stellen Sie den Antrag möglichst noch 2026. Sie verlieren dadurch nichts: Der Antrag ist kostenlos, und wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird er eben abgelehnt.
Warten Sie nicht bis kurz vor Weihnachten. Rund um den Jahreswechsel werden voraussichtlich viele Menschen gleichzeitig Anträge stellen.
So stellen Sie den Antrag
- Anrufen oder schreiben genügt. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Ein kurzer Satz reicht: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung.“ Name, Versichertennummer, Datum und Unterschrift nicht vergessen. Die Formulare können Sie nachreichen.
- Eingang nachweisbar machen. Weil der Tag des Eingangs wichtig ist: Schicken Sie den Antrag per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht, oder lassen Sie sich die Abgabe bestätigen. Bei einem Telefonanruf notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen Ihres Gesprächspartners und bitten um eine schriftliche Bestätigung.
- Begutachtung vorbereiten. Danach meldet sich der Medizinische Dienst zur Begutachtung. Wie Sie sich gut vorbereiten, lesen Sie in unserem Beitrag „Pflegegrad verständlich erklärt“.
- Bescheid prüfen. Ist der Pflegegrad zu niedrig oder wird der Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Mehr dazu: „Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig? So legen Sie Widerspruch ein“.
Unsere ausführliche Einschätzung zur gesamten Reform finden Sie im Beitrag „Pflegereform 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz bedeutet“.
Hilfe bekommen
Kostenlose Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Allgemeine Fragen zum Antrag beantwortet auch der KI-Pflegeberater Lukas KI rund um die Uhr unter 0201 89087898 (lukas-pflegeberatung.de).
Und wenn Ihnen die Sorge um einen Angehörigen gerade alles abverlangt: Unsere Telefonseelsorge ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr unter 0800 100 0 100 für Sie da.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand des Gesetzentwurfs vom 21. Oktober 2026 wieder. Ob und in welcher Form das Gesetz beschlossen wird, ist noch offen. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine Rechtsberatung.