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Ratgeber Pflege4 Min. Lesezeit

Pflegegrad verständlich erklärt: So funktioniert die Einstufung

Stand: 13. Oktober 2026

Wenn ein Mensch im Alltag nicht mehr allein zurechtkommt, stellt sich schnell die Frage: Gibt es Hilfe von der Pflegeversicherung? Der Schlüssel dazu ist der Pflegegrad. Hier erklären wir Ihnen in einfachen Worten, wie er ermittelt wird und was er bedeutet.

Was ist ein Pflegegrad?

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen eingeschränkt ist. Es gibt fünf Pflegegrade, von „geringen“ (Pflegegrad 1) bis zu „schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ (Pflegegrad 5). Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie gut jemand seinen Alltag noch selbst bewältigen kann.

Wie wird begutachtet?

Nach dem Antrag bei der Pflegekasse kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter, meist vom Medizinischen Dienst, zu Ihnen nach Hause. Bewertet werden sechs Lebensbereiche (Module), die unterschiedlich stark zählen:

BereichGewichtung
Mobilität10 %
Geistige und kommunikative Fähigkeiten / Verhalten und psychische Problemlagenzusammen 15 % (der höhere Wert zählt)
Selbstversorgung (Waschen, Essen, Anziehen)40 %
Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (z. B. Medikamente, Arztbesuche)20 %
Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte15 %

Aus den Punkten ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100:

GesamtpunktePflegegrad
12,5 bis unter 271
27 bis unter 47,52
47,5 bis unter 703
70 bis unter 904
90 bis 1005

Quelle: § 15 SGB XI

Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI).

Welche Leistungen gibt es?

Einige wichtige Beträge für die Pflege zu Hause (je Monat, geltendes Recht):

PflegegradPflegegeldPflegesachleistung (ambulanter Dienst)
2347 €bis 796 €
3599 €bis 1.497 €
4800 €bis 1.859 €
5990 €bis 2.299 €

Quellen: § 37 SGB XI, § 36 SGB XI

Zusätzlich gibt es für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, also auch ab Pflegegrad 1, einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, etwa für Alltagshilfen oder Tagespflege (§ 45b SGB XI).

Wichtig: Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen sich einige dieser Regeln ändern. Noch ist es kein Gesetz. Unsere Einschätzung dazu lesen Sie im Beitrag „Pflegereform 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz bedeutet“.

Fünf Tipps für die Begutachtung

  1. Führen Sie ein Pflegetagebuch. Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang, wobei Hilfe nötig ist und wie lange es dauert.
  2. Beschönigen Sie nichts. Viele Menschen zeigen sich beim Termin von ihrer besten Seite. Schildern Sie den Alltag so, wie er wirklich ist, auch an schlechten Tagen.
  3. Holen Sie eine vertraute Person dazu. Angehörige oder Pflegekräfte können ergänzen, was der Betroffene selbst vergisst oder nicht sagen mag.
  4. Legen Sie Unterlagen bereit. Arztberichte, Medikamentenplan, Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus.
  5. Fordern Sie das Gutachten an. Es wird Ihnen in der Regel mit dem Bescheid zugeschickt. Prüfen Sie es in Ruhe.

Und wenn das Ergebnis nicht passt?

Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Wie das geht, erklären wir im Beitrag „Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig? So legen Sie Widerspruch ein“.

Wo Sie Hilfe bekommen

Eine kostenlose, unabhängige Pflegeberatung steht Ihnen über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt zu. Und wenn Ihnen die Situation über den Kopf wächst und Sie einfach reden möchten: Unsere Telefonseelsorge ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr unter 0800 100 0 100 für Sie da.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Angaben entsprechen dem Stand vom 13. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine Rechtsberatung.

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