Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig? So legen Sie Widerspruch ein
Stand: 22. Juni 2026
Ein Bescheid der Pflegekasse kann enttäuschen: Der Antrag wurde abgelehnt, oder der Pflegegrad ist niedriger als erwartet. Das muss nicht das letzte Wort sein. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen.
Die wichtigste Frist: ein Monat
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Er kann schriftlich, elektronisch in der zulässigen Form oder persönlich zur Niederschrift bei der Pflegekasse eingelegt werden (§ 84 Sozialgerichtsgesetz).
Unser Rat: Warten Sie nicht ab. Legen Sie den Widerspruch zunächst kurz und fristgerecht ein. Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen.
Schritt für Schritt
- Gutachten lesen. Das Gutachten wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugeschickt (§ 18c SGB XI). Fehlt es, fordern Sie es bei der Pflegekasse an.
- Abweichungen markieren. Gehen Sie die sechs Lebensbereiche durch. Wo wurde etwas als „selbstständig“ bewertet, obwohl im Alltag Hilfe nötig ist?
- Widerspruch einlegen. Ein kurzer Satz genügt für den Anfang: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Name, Versichertennummer und Unterschrift nicht vergessen.
- Begründen. Beschreiben Sie konkret, wobei Hilfe gebraucht wird. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Atteste und Berichte von Pflegediensten helfen dabei.
- Nachweis sichern. Schicken Sie den Widerspruch so, dass Sie den Eingang belegen können, zum Beispiel per Einschreiben, oder lassen Sie sich die Abgabe quittieren.
Was danach passiert
Häufig wird erneut begutachtet. Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Entscheidung, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Lassen Sie sich spätestens an dieser Stelle beraten, etwa von einem Sozialverband oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Sie müssen das nicht allein durchstehen
Ein abgelehnter Antrag fühlt sich für viele Familien wie eine Zurückweisung an, gerade wenn die Kräfte ohnehin knapp sind. Wenn Sie darüber sprechen möchten, sind wir da: Telefonseelsorge 0800 100 0 100, montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr.
Mehr zur Einstufung lesen Sie im Beitrag „Pflegegrad verständlich erklärt“.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 22. Juni 2026.